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Satzung der Theaterinitiative Aachen

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§ 1
   |   Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Theaterinitiative Aachen
2. Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher gemeinnütziger Verein gemäß §§ 21 ff, BGB, Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
3. Sitz des Vereins ist Aachen.
4. Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2
   |   Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Beschaffung von Mitteln zur Förderung dieses Zwecks durch eine andere Körperschaft entsprechend § 58 Nr. 1 und 2 AO. Er hat sich zu diesem Zweck die Aufgabe gestellt, die Arbeit des Stadttheaters der Stadt Aachen materiell und ideell zu unterstützen. Der Verein will insbesondere die persönliche Verbundenheit zwischen dem Stadttheater Aachen und seinem Publikum stärken und durch Beiträge aus seinem Vermögen die Leistungen des Stadttheaters steigern. Der Verein hat insbesondere das Ziel, die Beschaffung und Verwaltung der zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Finanzmittel und Sachwerte zu besorgen.

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§ 3
   |   Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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§ 4
   |   Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
2. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Ober den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme des Antragstellers oder die Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt kann nur zum Ende eines Rechnungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund durch Beschluss ausschließen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen beharrlich nicht nachkommt oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen gröblich zuwider handelt oder die Zwecke des Vereins schädigt.
Als Ausschlussgrund gilt auch, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen ganz oder teilweise rückständig ist.
Das Mitglied ist vor Ausschluss schriftlich anzuhören. Ihm ist zur Anhörung eine Frist von 14 Tagen einzuräumen. Die Frist beginnt mit Zugang des Anhörungsschreibens. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand.

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§ 5   |   
Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbeitrag zu zahlen; die Höhe des Jahresbeitrages wird von dem Vorstand festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird jeweils zum 28.02. fällig und ist durch SEPA-Lastschriftmandat zahlbar. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils zum 01.03. eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. Die Gläubiger- Identifikationsnummer lautet DE TIA 00000 62 17 49. Die Mandatsreferenz wird separat mitgeteilt. Tritt ein Mitglied nach dem 01.03. in den Verein ein, kann der Mitgliedsbeitrag sofort eingezogen werden.

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§ 6
   |   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
» die Mitgliederversammlung
» der Vorstand
» der Beirat

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§ 7
   |   Mitgliederversammlung

(1) Die Versammlung der Mitglieder des Vereins wird wenigstens einmal jährlich einberufen.

(2) Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung das lebensälteste Mitglied des Vorstandes, beruft die Mitgliederversammlung schriftlich, mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder vom Beirat unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

(4) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden wie eine Nichtbeteiligung an der Beschlussfassung behandelt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten ist zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen erforderlich.

(6) Der Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, ist dieser nicht anwesend, tritt an seine Stelle das nach Lebensjahren älteste Mitglied des Vorstandes. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bzw. kein Vorstandsmitglied mehr vorhanden, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

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§ 8
   |   Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt
1. die Wahl des Vorstandes und einzelner Vorstandsmitglieder
2. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes durch den Vorsitzenden
3. die Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes
4. die Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplanes
5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
6. die Abberufung des Vorstandes
7. die Entlastung des Vorstandes
8. die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
9. die Entscheidungen über Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand und/oder Beirat vorgelegt werden

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§ 9
   |   Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung so wie Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung festgehalten werden. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

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§ 10
   |   Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand ist berechtigt, Personen in den Vorstand zu kooptieren, die geeignet sind, die Ziele des Vereines in besonderer Weise zu unterstützen. Die kooptierten Personen verfügen weder über ein Zeichnungs- noch über ein Stimmrecht. Ihre Berufung endet mit der Amtszeit des Vorstandes.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl seines Nachfolgers.

(3) Der Vorsitzende beruft die Versammlungen des Vorstandes ein. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren treffen, wenn kein Mitglied widerspricht.

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§ 11
   |   Vertretung des Vereins

Die Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich. Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erfolgt in der Weise, dass grundsätzlich zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zeichnen.

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§ 12
   |   Beirat

(1) Der Beirat besteht neben den geborenen Mitgliedern aus drei weiteren Mitgliedern.

(2) Mitglieder des Beirates sind:
» der jeweilige Generalintendant und Verwaltungsdirektor von Stadttheater Aachen und Musikdirektion Aachen als geborene Mitglieder,
» die übrigen Mitglieder des Beirates, die durch den Vorstand bestimmt oder abberufen werden,

(3) Aufgabe des Beirates ist, den Vorstand in allen künstlerischen Fragen zu beraten und Förderprojekte zu entwerfen.
Der Vorstand hat mit dem Beirat über durchzuführende Förderprojekte Einvernehmen herbeizuführen und die Interessen des Beirates wohlwollend zu berücksichtigen.

(4) Der Beirat tritt zusammen, so oft die Erfüllung seiner Aufgaben es erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Der Beirat trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse, die mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt werden. Er kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren treffen, wenn sich mindestens drei seiner Mitglieder an diesem Verfahren beteiligen und kein Beiratsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beiratsvorsitzende ist Ansprechpartner für die anderen Vereinsorgane und Mitglieder.

(6) Die Beiratsmitglieder sind nicht an die Weisungen des Vorstandes gebunden und treffen ihre Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen.

(7) Der Beirat kann in der ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit berichten und einen Ergebnisbericht vorlegen.

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§ 13
   |   Beiträge und Zuwendungen

(1) Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aufgebracht
1. durch die Beiträge der Mitglieder
2. durch Zuwendungen, die dem Verein gemacht werden
3. durch öffentliche Mittel.

(2) Die Mittel dürfen nur den gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben des Vereins dienen. Es dürfen
Rücklagen im Sinne von § 58 Ziff. 6,7 und 11 AO gebildet werden.

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§ 14
   |   Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Auflösung müssen 3/4 der anwesenden Mitglieder stimmen.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen dem Stadttheater der Stadt Aachen zu übertragen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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